Notdienst in Apotheken 24/7
Hierzulande ist der Notdienst der Apotheken gesetzlich festgelegt. Ein Notdienstkalender regelt die Reihenfolge, wann welche Apotheke Dienst hat.
Doch nicht jede Apotheke muss jeden Tag ran: In der Stadt etwa jede zehnte Apotheke jede Nacht und jeden Feiertag. Anders sieht es in Gebieten mit wenigen Apotheken aus. Hier gibt es Apotheken mit ständiger oder zumindest häufigerer Dienstbereitschaft.
Gerade im ländlichen Raum haben viele Ärzte und Apotheken Mittwoch nachmittags geschlossen. Natürlich gibt zu diesen Zeiten ebenfalls für den Notfall Apotheken in der Nähe. An Feiertagen wie Weihnachten, 1. Januar, Karfreitag, Ostern, Pfingsten oder 3. Oktober, finden Sie ebenfalls immer eine nahegelegene Notdienstapotheke.
Wenn Sie oder ein Familienmitglied einen Arzt brauchen, können Sie sich an Feiertagen und in der Nacht an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116117 wenden. Für Notfälle ist die Rufnummer 112 zuständig.
Andere Regeln für die Abgabe
Im Notdienst haben Apothekerinnen und Apotheker nur Zugriff auf ihr Lager und können nicht wie tagsüber oder wochentags fehlende Medikamente beim Großhandel nachbestellen. Deshalb gelten etwas andere Regeln, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist. So dürfen sie in gewissem Rahmen rezeptpflichtige Präparate gegeneinander austauschen. Unter Umständen müssen sie improvisieren und eine Rezeptur anfertigen, wenn kein passendes Fertigarzneimittel vorrätig ist. Während des Notdienstes dürfen Apotheken nur Arznei-, Krankenpflege-, Desinfektions-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel und Hygiene-Artikel abgeben.
Wann wird Notdienstgebühr fällig?
Die Apotheken dürfen eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro erheben. Diesen Betrag übernimmt die Krankenkasse, wenn der Arzt auf dem Rezept mit dem Hinweis „noctu“ kenntlich gemacht hat, dass es sich um einen Notfall oder Eilfall handelt. Die Notdienstgebühr darf von 20 bis 6 Uhr erhoben werden. An Sonn- und Feiertagen kann sie den ganzen Tag, also von 0 bis 24 Uhr, fällig werden. Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf der Apotheker die Notdienstgebühr bis 6 Uhr und nach 14 Uhr berechnen.